
Kinderpornografie in der Schule: Was Lehrkräfte schützt, wenn ein Bild im Klassenchat auftaucht
Kinderpornografie in der Schule: Was Lehrkräfte und Schulsozialarbeit dürfen, was strafbar ist und wie sie Kinder schützen.
Es ist Dienstag, kurz nach der zweiten Stunde. Die Klasse drängt schon Richtung Pausenhof, nur eine Schülerin bleibt an deinem Pult stehen. Siebte Klasse, sonst eher still. Sie hält ihr Handy so, dass du den Bildschirm nicht sehen kannst, und sagt leise: „Im Klassenchat ist was. Das müssen Sie sich anschauen.“
Vielleicht kennst du diesen Moment. Vielleicht ahnst du, dass er irgendwann kommt. Und du weißt, was dann in dir passiert. Du willst helfen. Du willst verstehen, worum es geht, damit du richtig reagieren kannst. Deine Hand ist schon auf dem Weg zum Handy.
Genau hier entscheidet sich, ob du gleich handlungsfähig bist oder ob du selbst Teil eines Ermittlungsverfahrens wirst. Denn wenn in diesem Chat eine Missbrauchsdarstellung liegt, beginnt die Gefahr nicht erst bei den Tätern. Sie beginnt in dem Moment, in dem das Bild den Weg auf dein eigenes Gerät findet. Weitergeleitet „zur Sicherheit“. Abfotografiert „als Beweis“. An die Schulleitung geschickt, „damit sie Bescheid weiß“.
Vielleicht hast du nach „Kinderpornografie Schule“ gesucht, weil du genau so eine Situation erlebt hast oder weil du vorbereitet sein willst. Dann ist dieser Artikel für dich. Für Lehrkräfte, für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, für Schulleitungen. Er ist kein Vorwurf an Kolleginnen und Kollegen, die in so einem Moment falsch reagiert haben. Er ist das Wissen, das du in diesem Moment am Pult brauchst und dann nicht mehr in Ruhe nachlesen kannst.
Was die Zahlen für Schulen bedeuten
Im Juli 2026 hat das Bundeskriminalamt sein Bundeslagebild zu Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen für das Jahr 2025 vorgestellt. Es verzeichnet 41.677 Fälle im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten, 2,7 Prozent weniger als im Vorjahr. Bei jugendpornografischen Inhalten dagegen stieg die Zahl auf 11.515 Fälle. Das ist ein Plus von 19,9 Prozent und ein neuer Höchstwert.
Für Schulen entscheidend ist ein anderer Satz aus der Mitteilung des BKA: Minderjährige machen in beiden Bereichen jeweils etwa die Hälfte der Tatverdächtigen aus. Viele von ihnen gehören zu den sogenannten Selbstfilmenden und leiten Inhalte unbedacht weiter. Das BKA nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Lehrkräfte, wenn es um die Vermittlung von Medienkompetenz geht.
Wie jung diese Tatverdächtigen sind, zeigt die Polizeiliche Kriminalstatistik 2025. Bei der Verbreitung von Kinderpornografie über das Internet waren 48,9 Prozent der erfassten Tatverdächtigen jünger als 18 Jahre, im Jahr davor waren es 46,6 Prozent. Erfasst wurden 3.561 Kinder und 3.263 Jugendliche. Es waren also mehr Kinder unter 14 als Jugendliche. Kinder unter 14, das sind Schülerinnen und Schüler bis etwa zur siebten oder achten Klasse.
Wie viele dieser Fälle in Klassenchats entstehen, kann niemand genau sagen. Das bayerische Kultusministerium schreibt offen, dass es konkrete Zahlen zu Straftaten auf Schülerhandys nicht gibt, das Phänomen aber als zunehmend wahrgenommen wird. Sicher ist: Die Schule ist einer der Orte, an denen es sichtbar wird. Weil Kinder dort täglich zusammenkommen. Und weil Lehrkräfte und Schulsozialarbeit zu den Erwachsenen gehören, denen sich Kinder anvertrauen.
In diesem Artikel spreche ich bewusst von Missbrauchsdarstellungen. Das Gesetz spricht von kinderpornografischen Inhalten, wenn Kinder unter 14 abgebildet sind (§ 184b StGB), und von jugendpornografischen Inhalten bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren (§ 184c StGB). Doch das Wort Pornografie verdeckt, worum es geht. Hinter jedem dieser Bilder steht ein echtes Kind, dem sexualisierte Gewalt angetan wurde, oder ein junger Mensch, dessen intimes Bild ohne Zustimmung kursiert. Jede Weiterleitung verletzt diesen Menschen erneut.
Zwei rechtliche Punkte solltest du kennen, weil sie im Schulalltag ständig relevant werden. Erstens: Für Bilder von Kindern unter 14 gibt es keine Ausnahme, auch nicht, wenn ein Kind ein Bild von sich selbst gemacht und freiwillig verschickt hat. Zweitens: Kinder unter 14 sind nicht strafmündig, ab 14 gilt das Jugendstrafrecht. Wer 14 oder älter ist und ein solches Bild besitzt oder weiterleitet, kann sich strafbar machen. Ausführlicher habe ich die Rechtslage im Artikel für Eltern erklärt: Kinderpornografie im Klassenchat: Warum der erste Impuls von Eltern oft der falsche ist
Der Fall, der das Gesetz verändert hat
Wie schnell gut gemeinte Hilfe kippen kann, zeigt ein Fall aus dem Westerwald in Rheinland-Pfalz. Eine 13-jährige Schülerin hatte intime Aufnahmen von sich gemacht und ihrem Freund geschickt. Er soll das Video weiterverbreitet haben. Eine Lehrerin bekam das mit und wollte das Mädchen schützen. Laut Anklage soll sie einen Schüler gebeten haben, ihr das Video per E-Mail zu schicken, und es dann an die Mutter weitergeleitet haben, damit diese Anzeige erstatten konnte.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz erhob im Juli 2023 Anklage gegen die Lehrerin, wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Inhalte. Nach damaligem Recht galt dafür eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Staatsanwaltschaft und Gericht hatten keinen Spielraum, das Verfahren einfach einzustellen.
Erst die Gesetzesänderung vom 28. Juni 2024 öffnete diesen Spielraum. Seitdem liegt die Mindeststrafe für den Besitz bei drei Monaten, für das Verbreiten bei sechs Monaten. Einen Monat später, am 25. Juli 2024, stellte das Amtsgericht Montabaur das Verfahren ein. Das Gericht sah die Schuld der Lehrerin als so gering an, dass kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestehe. Ein Jahr lang hatte sie bis dahin mit dieser Anklage leben müssen.
Der Fall hat bundesweit Aufsehen erregt und die Debatte um die Reform mit angestoßen. Er erzählt aber noch etwas anderes. Die Mutter hätte die Information auch ohne das Video bekommen können. Ein Anruf, ein Gespräch, eine Beschreibung in Worten hätten gereicht. Das Sichern von Beweisen ist Aufgabe der Polizei. Und nach der Darstellung der Anklage hat in dieser Kette ein weiterer Schüler das Video noch einmal verschickt, weil eine Erwachsene darum gebeten hatte.
Das ist keine Kritik an einer Kollegin, die in einer Ausnahmesituation helfen wollte. Es ist die Lehre, die alle anderen aus ihrem Fall ziehen können. Und sie gilt auch nach der Reform. Die Absenkung der Mindeststrafen hat nichts daran geändert, dass Besitz und Weiterleiten strafbar sind. Sie hat nur ermöglicht, dass Verfahren in solchen Fällen eingestellt werden können. Ob das passiert, entscheidet die Staatsanwaltschaft im Einzelfall. Darauf solltest du dich nicht verlassen.
Du musst das Bild nicht sehen, um richtig zu handeln
Diesen Satz solltest du dir merken, denn er nimmt enormen Druck aus der Situation. Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes schreibt in ihrer Handreichung für Lehrkräfte „Schule fragt. Polizei antwortet.“ sinngemäß: Du kannst und musst Material, das Schülerinnen und Schüler verbreiten, nicht selbst auf seine Strafbarkeit prüfen. Wenn du glaubst, dass ein Inhalt nicht legal sein kann, gehst du der Sache nach und informierst die Polizei.
Im Faltblatt für Lehrkräfte zur Kampagne „Melden statt teilen“ wird die Polizei noch deutlicher. Lass dir sexualisierte Bilder oder Videos von deinen Schülerinnen und Schülern nicht weiterleiten. Auch dann nicht, wenn du nur Beweise sichern willst. Mit diesen Inhalten auf dem eigenen Smartphone machst du dich strafbar.
Das gilt auch für das Handy des Kindes. Lehrkräfte dürfen das Smartphone einer Schülerin oder eines Schülers nicht durchsuchen, auch nicht beim Verdacht auf eine Straftat. Laut der Handreichung der Polizei gilt das sogar dann, wenn ein Kind dir sein Handy freiwillig in die Hand gibt: Nach Beweisen zu suchen, ist Aufgabe der Polizei. Das bayerische Kultusministerium begründet das mit den Hürden der Strafprozessordnung. In gespeicherte Daten darf danach nur die Staatsanwaltschaft Einsicht nehmen.
Ob du ein Handy einbehalten darfst, ist eine andere Frage, und hier unterscheiden sich die Antworten. In Bayern kann das Mobiltelefon zur Beweissicherung abgenommen werden, die Schulleitung leitet dann die weiteren Schritte ein. Die bundesweite Handreichung der Polizei ist vorsichtiger. Sie sieht ohne freiwillige Herausgabe keine rechtliche Grundlage für Lehrkräfte, ein Gerät abzunehmen. Welche Regel für dich gilt, hängt von deinem Bundesland und eurer Schulordnung ab. Kläre das mit deiner Schulleitung, bevor der Ernstfall eintritt.
Was du stattdessen tun kannst, ist erstaunlich einfach: Schreib auf, was dir erzählt wurde. In welchem Chat ist das Bild aufgetaucht? Wer hat es geschickt? Wann? Was ist nach der Schilderung des Kindes ungefähr darauf zu sehen? Wer weiß noch davon? Die Handreichung der Polizei nennt genau das als Aufgabe von Lehrkräften: Beobachtungen dokumentieren, Namen von Beteiligten notieren, Berichte von Mitschülerinnen und Mitschülern festhalten. Diese Notiz in Worten ist legal. Und sie ist für die Polizei wertvoll.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Das Faltblatt der Polizei weist darauf hin, dass alle Mitglieder eines Klassenchats die Aufnahme besitzen, wenn eine Missbrauchsdarstellung dort landet. Diese Logik endet nicht bei den Kindern. Wenn du selbst Mitglied in einer Chatgruppe mit Schülerinnen und Schülern bist, landet das Bild auch bei dir. Das bayerische Kultusministerium hält die Teilnahme von Lehrkräften an solchen Gruppen schon aus Gründen der Gleichbehandlung für hochproblematisch und verweist auf schulische Lernplattformen.
Wen du informierst, und warum noch am selben Tag
Der erste Weg führt zur Schulleitung. In Bayern sind Lehrkräfte nach einer Bekanntmachung des Kultusministeriums verpflichtet, die Schulleitung unverzüglich zu unterrichten, sobald ihnen konkrete Hinweise auf eine Straftat bekannt werden. In Nordrhein-Westfalen regelt ein gemeinsamer Runderlass mehrerer Ministerien vom November 2019, wie Schule, Polizei und Jugendamt zusammenarbeiten. Andere Länder haben eigene Regelungen. Erkundige dich, was bei dir gilt.
Der NRW-Erlass zeigt übrigens, wie sehr die Reform von 2024 auch in Schulen nachwirkt. Beim Verdacht auf ein Verbrechen muss die Schulleitung dort die Strafverfolgungsbehörden benachrichtigen. Beim Verdacht auf ein Vergehen prüft sie, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen, wobei eine Benachrichtigung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in der Regel erforderlich ist. Zwischen Juli 2021 und Juni 2024 war der Umgang mit kinderpornografischen Inhalten ein Verbrechen, die Benachrichtigung in NRW damit zwingend. Seit Juni 2024 ist er strafrechtlich wieder ein Vergehen. Seitdem fällt so ein Fall unter die Regel, dass die Polizei in aller Regel informiert wird.
Unabhängig vom Landesrecht empfiehlt die Polizeiliche Kriminalprävention, bei der Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen Anzeige zu erstatten, und schreibt, dass Lehrkräfte die Polizei grundsätzlich über einen Verdacht informieren sollten. Du kannst dich auch zunächst von der Polizei beraten lassen. Wichtig ist dabei zu wissen: Die Polizei unterliegt dem Legalitätsprinzip. Sobald sie von einer Straftat erfährt, muss sie ermitteln. Ein „nur mal kurz nachfragen“ mit Namen ist deshalb bereits der Beginn eines Verfahrens.
Warum Zeit eine Rolle spielt, erklärt die Polizei selbst. Je früher sie von einer Tat erfährt, desto schneller kann sie Beweise sichern. Gerade bei mobilen Geräten können Beweise auch aus der Ferne gelöscht werden. Gleichzeitig ist jeder Tag, an dem das Bild weiter im Chat liegt, ein Tag, an dem es weitergeleitet werden kann.
Bei diesem Anruf solltest du drei Dinge konkret fragen. Erstens, ob in deinem Fall überhaupt Screenshots oder andere Beweissicherung nötig sind. Die Handreichung der Polizei rät Lehrkräften ausdrücklich, genau das vorher zu erfragen, weil man sich beim Sichern selbst strafbar machen kann. Zweitens, ob das Bild auf den Geräten der Kinder gelöscht oder bis zur Sicherung durch die Polizei aufbewahrt werden soll. Hier widersprechen sich die Quellen: Das bayerische Kultusministerium hält das Löschen auf dem eigenen Handy für zulässig, die Polizei schreibt auf soundswrong.de, dass sich die Frage nur im Einzelfall beantworten lässt. Genau deshalb lohnt sich die Nachfrage. Drittens, wer die Eltern informiert. In NRW ist das eindeutig geregelt: Hat die Schule Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet, benachrichtigen ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden die Eltern der Tatverdächtigen und der Opfer, damit Ermittlungen nicht gefährdet werden.
Und du solltest wissen, was eine Anzeige für die Kinder bedeuten kann. Befindet sich ein strafbarer Inhalt auf einem Smartphone, wird es von der Polizei einbehalten, mit allen Kontakten, Fotos und Daten. Das betrifft auch Kinder, die noch nicht strafmündig sind. In Soest in Nordrhein-Westfalen hat die Polizei im September 2025 die Handys mehrerer Fünftklässler beschlagnahmt, nachdem ein Schüler kinderpornografisches Material als Sticker in den WhatsApp-Klassenchat geschickt hatte. Die Polizei sagte, solche Fälle kämen immer mal wieder vor. Die Soester Staatsanwältin Annika Berg warnte Eltern und Lehrkräfte damals, verdächtiges Material auf keinen Fall zu speichern oder weiterzuschicken, auch nicht zur Beweissicherung, weil damit ein Besitzwille gezeigt werde.
Das ist kein Grund, nicht zu melden. Hinter dem Bild steht ein Kind, dem Gewalt angetan wurde, und ohne Meldung sucht niemand nach denen, die das getan oder verbreitet haben. Es ist aber ein Grund, Familien ehrlich darauf vorzubereiten, statt sie überraschen zu lassen.
Was du nicht versprechen kannst, und was du versprechen kannst
Oft kommt der Satz, bevor ein Kind überhaupt erzählt: „Aber Sie dürfen das niemandem sagen.“ Es ist verständlich, dass du in diesem Moment Ja sagen möchtest. Tu es nicht.
Die Polizeiliche Kriminalprävention stellt klar, dass du einer Schülerin oder einem Schüler Verschwiegenheit nicht grundsätzlich zusichern kannst. Als Lehrkraft hast du kein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht und bist im Strafverfahren als Zeugin oder Zeuge zur Aussage verpflichtet.
Für die Schulsozialarbeit ist die Lage ähnlich, auch wenn viele das anders vermuten. Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen unterliegen zwar der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO haben sie im Strafverfahren aber nicht, abgesehen von bestimmten Beratungsstellen wie der Sucht- oder der Schwangerschaftskonfliktberatung. Das hat die Bundesregierung selbst bestätigt.
Ein gebrochenes Versprechen wiegt für ein Kind schwerer als ein ehrliches „Das kann ich dir nicht versprechen“. Was du versprechen kannst, ist Transparenz: „Ich muss das weitergeben, damit wir helfen können. Ich sage dir, an wen und warum, und ich lasse dich damit nicht allein.“
Und es gibt zwei Sätze, die in den ersten Minuten fast immer richtig sind: „Danke, dass du mir das sagst. Das war richtig.“ Und: „Zeig es mir nicht und schick es niemandem, auch mir nicht. Erzähl mir einfach, was passiert ist.“
Wenn das Kind auf dem Bild an deiner Schule ist
Die schwerste Situation ist die, in der du das Kind auf dem Bild kennst. Vielleicht sitzt es in deiner Klasse. Vielleicht hat es selbst ein Bild gemacht und jemandem vertraut, und jetzt kursiert es in Gruppen, von denen es nicht einmal weiß.
Hier gilt vor allem anderen: Schuld hat, wer das Bild verbreitet. Nicht das Kind auf dem Bild. Fragen wie „Wie konntest du nur so etwas verschicken?“ sind menschlich, aber sie treffen die falsche Person.
Die Handreichung der Polizei rät bei einem Verdacht auf Sexualstraftaten im schulischen Umfeld, emotionale Aktionen und Panik zu vermeiden und in Ruhe zu überlegen, wie das Opfer vor weiteren Übergriffen geschützt werden kann. Übertragen auf den Klassenchat heißt das: Das Kind wird nicht vor der Klasse zum Thema. Keine Suche nach dem Bild im Klassenraum, keine Frage in die Runde, wer es noch hat. Der Kreis der Menschen, die Bescheid wissen, bleibt so klein wie möglich.
Nicht jedes kursierende Nacktbild bedeutet, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Aber manchmal steckt mehr dahinter. Etwa wenn ein Bild darauf hindeutet, dass ein Kind missbraucht wird, oder wenn ein Kind erpresst wird und weitere Bilder schicken soll. Für solche Situationen gibt dir § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) einen klaren Rahmen. Er gilt für Lehrkräfte an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen sowie für staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen, wenn ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden. Du hast dann gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft und darfst ihr die nötigen Daten pseudonymisiert übermitteln. Lässt sich die Gefährdung nicht anders abwenden und hältst du ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, bist du befugt, es zu informieren. Die Betroffenen musst du vorher darauf hinweisen, es sei denn, das würde den wirksamen Schutz des Kindes gefährden.
Anonyme Beratung bekommst du auch beim Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch unter 0800 22 55 530. Die Polizei nennt diese Nummer in ihrer Handreichung ausdrücklich für Lehrkräfte.
Was die Familie des Kindes tun kann, um die Verbreitung einzudämmen, von der Meldung bei Plattformen bis zu Angeboten wie Take It Down, habe ich im Artikel für Eltern beschrieben. Es kann helfen, diesen Artikel an Eltern weiterzugeben, die gerade nicht wissen, wo sie anfangen sollen.
Wenn Schülerinnen und Schüler das Bild weitergeleitet haben
Und dann gibt es die andere Seite. Kinder aus deiner Klasse haben das Bild nicht nur bekommen, sondern weitergeschickt.
Die Polizei kennt die Gründe aus ihrer Erfahrung: Leichtsinn, die Gewohnheit, alles weiterzuleiten, schlichte Unkenntnis darüber, dass ein Bild eine Straftat sein kann. Manche wollen schockieren oder provozieren. Das BKA beschreibt, dass Minderjährige solche Inhalte oft unbedacht weiterleiten. Das macht es nicht harmlos. Aber es zeigt, womit du es meistens zu tun hast: nicht mit Tätern im klassischen Sinn, sondern mit Kindern, die nicht verstanden haben, was sie da in der Hand halten.
Wie es rechtlich weitergeht, hängt vom Alter ab. Kinder unter 14 können nicht bestraft werden. Das Handy kann aber auch bei ihnen eingezogen werden, wenn es für eine Straftat genutzt wurde. In gravierenden Fällen sind nach Angaben des bayerischen Kultusministeriums auch familiengerichtliche Maßnahmen denkbar. Ab 14 gilt das Jugendstrafrecht, in dem nach dem Jugendgerichtsgesetz der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Verfahren können dort auch ohne Gerichtsverhandlung beendet werden, etwa mit erzieherischen Maßnahmen.
Die Schule bleibt dabei handlungsfähig. Der NRW-Erlass hält fest, dass Schulen auch nach dem Einschalten der Polizei erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz ergreifen dürfen. Die Strafverfolgung selbst ist aber ausschließlich Sache der Strafverfolgungsbehörden. Du musst nicht ermitteln, nicht verhören und nicht urteilen.
Deine Aufgabe ist eine andere, und sie ist schwer genug. Zwei Dinge gleichzeitig zu halten: Was passiert ist, war nicht in Ordnung, und es hat einem anderen Menschen geschadet. Und das Kind, das es getan hat, bleibt trotzdem dein Schüler oder deine Schülerin, mit einem Recht darauf, nicht vor der ganzen Klasse beschämt zu werden.
Das Gespräch mit der Klasse
Irgendwann musst du mit der ganzen Klasse sprechen. Nicht über das konkrete Kind, sondern über das, was passiert ist und was ab jetzt gilt.
Die Polizei empfiehlt in ihrem Faltblatt, mit der Klasse gemeinsam Regeln gegen die Verbreitung strafbarer sexualisierter Inhalte zu erarbeiten und Fehlverhalten konkret als Straftat zu benennen. Das ist wichtig, denn viele Kinder wissen es tatsächlich nicht.
An einer Stelle lohnt sich aber Genauigkeit. Das Faltblatt formuliert zugespitzt, dass sich alle Mitglieder einer Gruppe strafbar machen, auch Unbeteiligte, sobald eine Missbrauchsdarstellung im Klassenchat landet. Die Polizei selbst differenziert an anderer Stelle: Wer solche Inhalte ungefragt erhalten und unverzüglich gemeldet oder sofort vernichtet hat, dessen Verhalten könnte als straflos gewertet werden. Auch eine auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei hält die pauschale Aussage, jedes Chatmitglied sei automatisch strafbar, für rechtlich zu grob. Für deine Klasse ist die ehrliche Botschaft deshalb auch die hilfreichere: Wer so etwas ungefragt bekommt und sofort richtig handelt, steht völlig anders da als jemand, der es behält oder weiterschickt. Es kommt auf das an, was ihr danach tut.
Was richtig handeln heißt, lässt sich in wenigen Sätzen sagen. Nicht weiterleiten. Keinen Screenshot machen. In der App melden und den Absender blockieren. Und sofort einer erwachsenen Person Bescheid sagen, den Eltern, einer Lehrkraft, der Schulsozialarbeit. Die Polizei Sachsen empfiehlt außerdem, auf dem Smartphone das automatische Speichern von Fotos und Videos aus Chats abzuschalten. Das kann man im Unterricht gemeinsam machen.
Und dann gibt es noch etwas, das über Strafrecht hinausgeht. Die Handreichung der Polizei setzt stark auf Abschreckung: Schülerinnen und Schüler sollen wissen, dass die Verbreitung nicht unentdeckt bleibt. Das stimmt. Aber Abschreckung erklärt nur, was passieren kann. Sie erklärt nicht, warum man es nicht tut. Die Polizei Sachsen rät Lehrkräften, zu erklären, dass hinter jeder Missbrauchsabbildung ein real stattgefundener Missbrauch eines Kindes steht und dass jede Weiterverbreitung dieses Kind erneut bloßstellt. Das ist der Kern. Kinder verstehen die Frage „Was, wenn das du wärst?“ oft besser als jeden Paragrafen.
Und sie brauchen einen Ort, an dem sie reden können, ohne dass die Erwachsenen der Schule davon erfahren. Die Nummer gegen Kummer ist für Kinder und Jugendliche unter 116 111 kostenlos und anonym erreichbar, montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr, und bietet auch Beratung im Chat und per Mail.
Was vorher passieren muss
Alles bisher Beschriebene betrifft den Ernstfall. Die wichtigste Arbeit passiert aber vorher, an einem ganz normalen Tag, und zwar nicht bei einzelnen Lehrkräften, sondern in der Schule als Ganzes.
Die Kultusministerkonferenz hat 2023 einen Leitfaden „Kinderschutz in der Schule“ zur Entwicklung von Schutzkonzepten gegen sexuelle Gewalt beschlossen. Mehrere Länder haben daraus verbindliche Vorgaben gemacht. Baden-Württemberg hat per Erlass festgelegt, dass alle Schulen Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt entwickeln. Hessen hat die Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten im Schulgesetz verankert. In Rheinland-Pfalz müssen alle Schulen bis zum Schuljahr 2028/2029 Schutzkonzepte vorlegen, die Mindestanforderungen hat das Bildungsministerium den Schulen im Februar 2026 mitgeteilt.
Ein Schutzkonzept ist allerdings nur so gut wie sein Interventionsplan für den konkreten Fall. Es lohnt sich deshalb, im Kollegium ganz praktisch durchzuspielen: Was passiert bei uns, wenn eine Missbrauchsdarstellung im Klassenchat auftaucht? Wer ist die Ansprechperson? Wer ruft bei der Polizei an? Wer spricht mit den Eltern und wann? Wer kümmert sich um das Kind auf dem Bild, und wer um die Kinder, die es weitergeschickt haben? In NRW ist bereits vorgesehen, dass jede Schulleitung eine feste Ansprechperson für den Kontakt mit Polizei und Jugendamt bestellt. So eine Person muss nicht in einer Krise gesucht werden, sie ist dann schon da.
Die Polizei schlägt in ihrem Faltblatt weitere Bausteine vor. Einen pädagogischen Tag zum Thema. Informationsabende oder Elternbriefe, auch gemeinsam mit der Polizei. Eine anonyme Kontaktmöglichkeit, über die sich betroffene Kinder Hilfe holen können. Und die Unterstützung durch Vertrauenslehrkräfte und Schulpsychologie. In einigen Ländern ist die Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Jugendhilfe bereits verbindlich geregelt. Wo nicht, lohnt es sich, nach bestehenden Netzwerken in der Region zu fragen.
Das alles klingt nach zusätzlicher Arbeit. Es ist aber vor allem Entlastung. Denn eine Lehrkraft, die weiß, wen sie anruft, muss in diesem einen Moment am Pult nicht alles allein entscheiden.
Zum Schluss
Du musst kein Ermittler sein. Du musst nicht beurteilen, ob ein Bild strafbar ist. Du musst es nicht einmal sehen.
Was du brauchst, ist weniger, als man denkt. Einen ruhigen Satz für das Kind vor dir. Eine Notiz in Worten statt eines Bildes auf deinem Handy. Und eine Nummer, die du noch am selben Tag anrufst.
Die Schülerin, die nach der zweiten Stunde an deinem Pult stehen geblieben ist, hat das Richtige getan. Wie du in diesem Moment reagierst, entscheidet mit darüber, ob das nächste Kind auch zu dir kommt.
Für den Ernstfall in der Schule
Ein Kind erzählt dir von einem Bild im Chat?
- Nicht zeigen lassen, nicht weiterleiten lassen, keinen Screenshot und kein Foto vom Display. Auch nicht als Beweis.
- Das Handy des Kindes nicht bedienen. Ob du es einbehalten darfst, regelt dein Bundesland.
- Aufschreiben in Worten: welcher Chat, wer hat wann was geschickt, was ist nach Schilderung zu sehen, wer weiß davon.
- Sofort die Schulleitung informieren.
- Noch am selben Tag die örtliche Polizei anrufen und fragen: Ist Beweissicherung nötig? Löschen oder aufbewahren? Wer informiert die Eltern?
- Das Kind auf dem Bild schützen: nichts vor der Klasse, den Kreis der Wissenden klein halten, bei Bedarf Beratung holen.
Hier bekommst du Unterstützung:
- Polizei: örtliche Dienststelle, im Notfall 110
- Insoweit erfahrene Fachkraft nach § 4 KKG: über das örtliche Jugendamt, Beratung pseudonymisiert
- Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch: 0800 22 55 530, kostenlos und anonym. Montag, Mittwoch und Freitag 9 bis 14 Uhr, Dienstag und Donnerstag 15 bis 20 Uhr
- Für Schülerinnen und Schüler, Nummer gegen Kummer: 116 111, kostenlos und anonym. Montag bis Samstag 14 bis 20 Uhr. Chat-Beratung Montag bis Donnerstag 14 bis 20 Uhr, Mail-Beratung jederzeit unter nummergegenkummer.de/onlineberatung
- Für Eltern, Elterntelefon der Nummer gegen Kummer: 0800 111 0550, kostenlos und anonym. Montag, Mittwoch und Freitag 9 bis 17 Uhr, Dienstag und Donnerstag 9 bis 19 Uhr
- Materialien der Polizei: Faltblatt „Melden statt teilen“ für Lehrkräfte und Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet.“ auf polizei-beratung.de, Kampagne auf soundswrong.de
- Für Eltern betroffener Kinder: Kinderpornografie im Klassenchat: Warum der erste Impuls von Eltern oft der falsche ist
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Schulrechtliche Vorgaben unterscheiden sich je nach Bundesland. Maßgeblich sind die Regelungen deines Landes und deiner Schule. In einem konkreten Fall wende dich an deine Schulleitung, die Polizei oder eine Fachberatungsstelle.
Quellen
- Bundeskriminalamt: Pressemitteilung „Keine Entwarnung: Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen weiterhin besorgniserregend hoch“ zum Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen 2025, 21.07.2026 (bka.de, presseportal.de)
- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: „Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen: Fast jeder zweite Tatverdächtige ist selbst minderjährig“ (PKS 2025), April 2026, sowie Kampagnenseite „Kinderpornografie: Melden, statt weiterleiten!“ (polizei-beratung.de)
- Polizeiliche Kriminalprävention: Faltblatt „Sounds Wrong: Melden statt teilen“ für Lehrkräfte, Oktober 2024
- Polizeiliche Kriminalprävention: Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet.“, Stand 01/2021
- soundswrong.de (Polizeiliche Kriminalprävention): FAQ zu Missbrauchsdarstellungen
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: „Mach dein Handy nicht zur Waffe“, FAQ für Schulen und Erziehungsberechtigte, Stand 03.08.2026
- Ministerium für Schule und Bildung NRW: Gemeinsamer Runderlass „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“ vom 19.11.2019 (BASS 18-03 Nr. 1)
- Legal Tribune Online, 25.07.2024: „Korrektur von § 184b StGB: Verfahren gegen Lehrerin wegen Kinderpornografie eingestellt“
- rlptoday.de, 25.07.2024, und News4teachers, Juli 2024: Berichte zur Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht Montabaur
- Rhein-Zeitung: Berichterstattung zum Verfahren gegen die Lehrerin aus dem Westerwald
- Soester Anzeiger, 25.10.2025: Kinderporno im Klassen-Chat, Schüler-Handys beschlagnahmt
- § 184b und § 184c StGB, § 203 StGB, § 53 StPO, § 4 KKG (Gesetzestexte)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 20/9918: Antwort der Bundesregierung zum Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit
- KLEIN.LEGAL: Kinderpornografie in Chat-Gruppen, 2026
- Polizei Sachsen: Präventionskampagne gegen die Verbreitung von kinderpornografischen Darstellungen durch Minderjährige
- Kultusministerkonferenz: Leitfaden „Kinderschutz in der Schule“, 2023
- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg: „Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt künftig an allen Schulen“
- Stadtelternbeirat Wiesbaden nach Mitteilung des Hessischen Kultusministeriums, Juni 2023: Leitfaden für Schutzkonzepte und Maßnahmen gegen sexuelle Gewalt an Schulen
- News4teachers, Mai 2026: Schutzkonzepte gegen sexuelle Gewalt in Rheinland-Pfalz
- nummergegenkummer.de und Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch: Erreichbarkeiten
