
Kinderpornografie im Klassenchat - Warum der erste Impuls von Eltern oft der falsche ist
Es ist ein Abend wie jeder andere. Das Abendessen ist vorbei, irgendwo läuft der Fernseher, die Hausaufgaben sind halbwegs erledigt. Dann steht dein Kind in der Tür. Das Handy in der Hand, den Blick gesenkt. „Mama, im Klassenchat ist was.“ Oder du entdeckst es selbst, zufällig, weil du nur kurz nach einem Foto vom Schulausflug suchen wolltest. Ein Bild, das dort nicht sein darf. Ein Kind. Eine Situation, die du nie sehen wolltest.
In diesem Moment passiert in dir alles gleichzeitig. Schreck. Ekel. Wut auf den, der das verschickt hat. Angst um dein Kind. Und dann setzt etwas ein, das Eltern auszeichnet: der Impuls zu handeln. Sofort. Beweise sichern, damit niemand davonkommt. Den anderen Eltern Bescheid geben. Der Klassenlehrerin zeigen, was da los ist. Das Bild abfotografieren, bevor es jemand löscht.
Genau dieser Impuls ist verständlich. Und genau dieser Impuls kann dich selbst zur Beschuldigten oder zum Beschuldigten machen.
Vielleicht bist du hier gelandet, weil du nach „Kinderpornografie im Klassenchat, was tun?“ gesucht hast. Dann bist du richtig. Dieser Artikel ist kein Vorwurf an Eltern, die so reagieren. Er ist der Versuch, dir das Wissen mitzugeben, bevor du es brauchst. Denn in diesem einen Moment am Küchentisch hast du keine Zeit, dich in Strafrecht einzulesen.
Was hinter dem Bild steckt
Um zu verstehen, warum das so viele Familien betrifft, lohnt sich ein Blick auf die Zahlen. Das Bundeskriminalamt hat in seinem Lagebild für das Jahr 2024 bundesweit 42.854 Fälle zu kinderpornografischen Inhalten registriert. Dazu kommen 9.601 Fälle zu jugendpornografischen Inhalten. Die beiden Entwicklungen verlaufen unterschiedlich: Die Fälle bei kinderpornografischen Inhalten sind gegenüber dem Vorjahr um 5,2 Prozent gesunken. Die Fälle bei jugendpornografischen Inhalten dagegen sind um 8,5 Prozent gestiegen und haben einen Höchstwert erreicht. Seit 2020 haben sich die Fallzahlen bei jugendpornografischen Inhalten mehr als verdreifacht.
Die Zahl, die Eltern aber wirklich aufhorchen lassen sollte, ist eine andere: Bei jugendpornografischen Inhalten sind fast die Hälfte der Tatverdächtigen selbst Kinder und Jugendliche. Häufig sind es sogenannte Selbstfilmende, also junge Menschen, die Aufnahmen von sich selbst machen. Und das BKA beschreibt, dass Kinder und Jugendliche kinder- und jugendpornografische Inhalte oft unbedacht an Gleichaltrige weiterleiten.
Das verändert das Bild, das viele von uns im Kopf haben. Die Gefahr sitzt nicht nur irgendwo in einem dunklen Winkel des Internets, bei fremden erwachsenen Tätern. Sie sitzt auch im Klassenchat. Sie kommt als Sticker, als weitergeleitetes Bild aus einer anderen Gruppe, als Foto, das jemand im Vertrauen verschickt hat. Und sie kommt oft von Kindern, die nicht verstehen, was sie da eigentlich in der Hand haben.
Deshalb nutze ich in diesem Artikel bewusst den Begriff Missbrauchsdarstellungen. Im Gesetz heißt es „kinderpornografische“ und „jugendpornografische“ Inhalte. Doch das Wort Pornografie verschleiert, worum es geht. Hinter jedem dieser Bilder steht ein echter Mensch. Entweder ein Kind, dem sexualisierte Gewalt angetan wurde. Oder ein Jugendlicher, dessen intimes Bild ohne Zustimmung weitergegeben wird. Jede Weiterleitung verletzt diesen Menschen erneut.
Was das Gesetz sagt, ohne Juristendeutsch
Bevor wir zu der Frage kommen, was du tun solltest, braucht es eine kurze Einordnung. Denn viele Fehler entstehen, weil Eltern die Rechtslage nicht kennen.
Zeigt ein Bild sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren oder stellt es ein ganz oder teilweise nacktes Kind sexuell aufreizend dar, gilt es als kinderpornografischer Inhalt (§ 184b StGB). Wer so ein Bild besitzt, beschafft oder weitergibt, macht sich strafbar.
Für Bilder von Personen zwischen 14 und 17 Jahren gilt Entsprechendes, sie gelten dann als jugendpornografischer Inhalt (§ 184c StGB). Hier gibt es eine Ausnahme: Wer solche Bilder mit Einwilligung der abgebildeten Person ausschließlich für den persönlichen Gebrauch herstellt und besitzt, macht sich nicht strafbar. Diese Ausnahme gilt nie für das Weiterleiten oder Zeigen.
Eine Lücke kennen viele Eltern nicht, und sie betrifft gerade jüngere Kinder: Für Bilder von Kindern unter 14 gibt es diese Ausnahme nicht. Macht eine 13-Jährige ein sexuell aufreizendes Nacktbild von sich selbst und schickt es freiwillig an ihren Freund, ist das rechtlich ein kinderpornografischer Inhalt. Sie selbst kann wegen ihres Alters nicht bestraft werden. Wer aber 14 oder älter ist und das Bild besitzt oder weiterleitet, macht sich nach § 184b strafbar. In den Klassenchats der fünften bis siebten Klasse ist genau das keine Ausnahme, sondern eine realistische Situation.
Strafmündig sind Kinder in Deutschland ab 14 Jahren. Ab diesem Alter gilt für sie das Jugendstrafrecht mit eigenen Regeln. Ein Kind unter 14 kann also nicht bestraft werden. Das heißt aber nicht, dass nichts passiert. Dazu gleich mehr.
Und für Erwachsene gilt: Bei Bildern von Kindern unter 14 sieht das Gesetz schon für den Besitz eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor, für das Weiterleiten von mindestens sechs Monaten. Diese Untergrenzen gelten seit dem 28. Juni 2024. Vorher lag die Mindeststrafe sogar bei einem Jahr.
Warum helfen strafbar sein kann
Und damit sind wir beim Kern dieses Artikels.
Die Gesetzesänderung von 2024 hat eine Vorgeschichte, die viel über das Problem erzählt. Zum 1. Juli 2021 war die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben worden. Danach gerieten Menschen in Strafverfahren, die eigentlich helfen wollten. Die Gesetzesbegründung beschreibt diese Fälle selbst: Eltern oder Lehrkräfte, die bei ihren Kindern oder Schülern gefundenes Material an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weiterleiteten, um sie über den Missstand zu informieren. Und Jugendliche, die solche Inhalte nicht aus sexuellen Motiven weitergaben, sondern aus Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben. Der damalige Bundesjustizminister Marco Buschmann nannte im Februar 2024 außerdem Menschen, denen solches Material ungewollt zugespielt worden war, etwa in einer WhatsApp-Elterngruppe. Ihnen allen drohte dieselbe Mindeststrafe wie schwerwiegenden Straftätern. Deshalb wurden die Mindeststrafen wieder abgesenkt, damit Verfahren am unteren Rand der Strafwürdigkeit leichter eingestellt werden können.
Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Strafbar ist es trotzdem. Die Absenkung hat nichts daran geändert, dass auch der gut gemeinte Screenshot ein Besitz ist. Dass auch das Weiterleiten an die Klassenlehrerin ein Verbreiten ist. Dass auch das Foto vom Bildschirm mit dem eigenen Handy ein neues Bild in deiner Galerie erzeugt.
Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes sagt es in ihrer Kampagne „Melden statt teilen“ unmissverständlich: Den Inhalt auf keinen Fall herunterladen, weiterleiten oder Screenshots machen. Auch nicht, um Beweise zu sichern.
Was du stattdessen tun kannst, ist erstaunlich einfach: Schreib auf, was passiert ist. In welchem Chat ist das Bild aufgetaucht? Wer hat es geschickt? Wann? Was ist ungefähr darauf zu sehen? Diese Notiz in Worten ist legal, und sie hilft später bei der Polizei und bei der Schule genauso wie ein Bild. Sie ist nur nicht strafbar.
Die Frage, die dir keiner beantwortet: löschen oder nicht?
Wenn du dich im Netz umschaust, findest du zu dieser Frage widersprüchliche Antworten. Manche Stellen raten, das Bild sofort zu löschen. Andere raten, nichts anzurühren, bis die Polizei entschieden hat. Diese Widersprüche sind kein Zufall. Sie zeigen, wie kompliziert die Lage tatsächlich ist.
Die Polizei selbst schreibt dazu auf ihrer Aufklärungsseite soundswrong.de, dass sich die Frage pauschal nicht beantworten lässt und vom Einzelfall abhängt. Gleichzeitig findet sich dort ein Satz, der für Eltern entscheidend ist: Wer solche Inhalte unaufgefordert erhalten hat, zum Beispiel in einer Messenger-Gruppe, und sie unverzüglich der Polizei gemeldet oder sofort vernichtet hat, dessen Verhalten könnte als straflos gewertet werden.
Das Schlüsselwort ist Zeit. Das Schlimmste, was du tun kannst, ist: nichts. Das Bild tagelang auf dem Handy deines Kindes lassen, weil du nicht weißt, was richtig ist. Weil du erst mal eine Nacht darüber schlafen willst. Weil es unangenehm ist, bei der Polizei anzurufen.
Mein Rat deshalb: Ruf noch am selben Tag bei deiner örtlichen Polizeidienststelle an. Nicht beim Notruf, sondern bei der Wache in deiner Nähe. Schildere, was passiert ist, und frag konkret nach, ob das Bild gelöscht oder für die Ermittlungen aufbewahrt werden soll. Ein Satz, der dir dabei hilft: „Mein Kind hat in einem Klassenchat ein Bild bekommen, das wie eine Missbrauchsdarstellung aussieht. Wir haben nichts weitergeleitet. Sollen wir es löschen oder aufbewahren?“
Und wenn gelöscht werden soll, dann gründlich. Nicht nur im Chat, sondern auch in der Galerie. Viele vergessen, dass Foto-Apps gelöschte Bilder erst einmal in einen Ordner wie „Zuletzt gelöscht“ oder in einen Papierkorb verschieben. Und wenn die Fotos auf dem Handy automatisch in eine Cloud gesichert werden, liegt das Bild auch dort.
Bleibt noch eine Frage, die im Schock oft untergeht: Was ist mit dem Kind auf dem Bild? Wenn du sicher weißt, wer abgebildet ist, brauchen dessen Eltern die Information, damit sie ihr Kind schützen können. Die Polizei nennt das ausdrücklich als einen der Schritte. Beschreibe, was du weißt, und zeig nichts. Wenn du dir nicht sicher bist, wer abgebildet ist, überlass das der Schule oder der Polizei. Eine falsche Vermutung würde eine weitere Familie treffen.
Die unbequeme Wahrheit über die Anzeige
Jetzt kommt der Teil, den viele Ratgeber auslassen. Ich halte es für falsch, ihn zu verschweigen, denn Eltern sollen vorbereitet zur Polizei gehen und nicht überrascht.
Eine Anzeige ist der richtige Weg. Nur so können Ermittlungen gegen die Menschen beginnen, die solche Bilder herstellen und in Umlauf bringen. Nur so kann ein betroffenes Kind geschützt werden. Aber eine Anzeige kann auch für deine Familie Folgen haben.
Die Polizei schreibt selbst, dass es nach einer Anzeige zunächst auch zu Ermittlungen gegen die meldende Person kommen kann. Zur Beweissicherung behält die Polizei Geräte ein. In Ermittlungsverfahren sind auch Durchsuchungen möglich. Für eine meldende Familie heißt das vor allem: Das Handy deines Kindes kann für einige Zeit weg sein. Mit allen Fotos, allen Chats, allen Kontakten.
Wie das in der Realität aussieht, zeigt ein Fall aus Soest in Nordrhein-Westfalen. Dort hat die Polizei im September 2025 die Handys mehrerer Fünftklässler einer weiterführenden Schule beschlagnahmt, nachdem ein Schüler kinderpornografisches Material als Sticker in den WhatsApp-Klassenchat geschickt hatte. Fünftklässler. Kinder, die zehn oder elf Jahre alt sind, strafrechtlich gar nicht belangt werden können und trotzdem erleben, dass die Polizei ihre Handys mitnimmt. Die Polizei sagte dazu, solche Fälle kämen immer mal wieder vor. Die Soester Staatsanwältin Annika Berg warnte Eltern und Lehrkräfte in diesem Zusammenhang, verdächtiges Material auf keinen Fall zu speichern oder weiterzuschicken, auch nicht, um Beweise zu sichern. Denn in diesem Moment, so Berg, werde ein Besitzwille gezeigt, und dann müsse ein Verfahren eingeleitet werden.
Ist das ein Grund, nicht zu melden? Nein. Und zwar aus drei Gründen.
Erstens: Hinter dem Bild steht ein Kind, dem Gewalt angetan wurde. Ohne Meldungen wird niemand gesucht, der ihm das angetan hat.
Zweitens: Schweigen ist keine Garantie, dass nichts passiert. Das BKA hat im Jahr 2024 insgesamt 205.728 Verdachtsmeldungen der US-Organisation NCMEC erhalten, an die Plattformen solche Inhalte melden. 106.353 davon waren nach deutschem Recht strafrechtlich relevant. Viele Ermittlungen beginnen also, ohne dass je jemand zur Polizei gegangen ist. Wer dann nachweisen kann, dass er sofort gemeldet hat, steht besser da als jemand, der geschwiegen hat.
Drittens: Die Polizei ist in solchen Fällen nicht nur Strafverfolgungsbehörde. Gerade bei Kindern, die noch nicht strafmündig sind, kann sie auch präventiv und pädagogisch unterstützen.
Wenn dein Kind das Bild weitergeleitet hat
Vielleicht ist es aber auch anders. Vielleicht hat dein Kind das Bild nicht nur bekommen, sondern selbst weitergeschickt. An die beste Freundin. In eine andere Gruppe. „Nur mal so.“
Das ist der Moment, in dem viele Eltern erstarren. Zwischen dem Schock darüber, was dein Kind getan hat, und der Angst davor, was jetzt passiert, ist wenig Platz für klare Gedanken.
Hier zwei Dinge gleichzeitig zu halten, ist schwer, aber nötig. Das eine: Es war nicht okay. Dein Kind hat die Verletzung eines anderen Menschen weiterverbreitet. Das darf nicht kleingeredet werden. Das andere: Dein Kind ist kein Monster. Viele Kinder und Jugendliche leiten solche Inhalte weiter, weil sie schockiert sind, weil sie nicht wissen, wohin damit, weil alle anderen es auch tun. Das BKA spricht nicht ohne Grund davon, dass sie das oft unbedacht tun.
Was dein Kind jetzt braucht, ist weder Beschämung noch Verharmlosung. Es braucht jemanden, der ihm erklärt, was es getan hat, und der dann an seiner Seite bleibt. Ein Satz dafür könnte sein: „Das war nicht okay. Und wir kümmern uns jetzt zusammen darum.“
Wie es rechtlich weitergeht, hängt vom Alter ab. Ist dein Kind unter 14, ist es nicht strafmündig. Ist es 14 oder älter, kann ein Verfahren gegen es selbst eingeleitet werden, und es gilt das Jugendstrafrecht. Im Jugendstrafrecht sind auch Einstellungen des Verfahrens nach erzieherischen Gesichtspunkten möglich.
An dieser Stelle gehen die Empfehlungen verschiedener Seiten auseinander, und ich will dir beide zeigen. Die Polizei rät, solche Fälle zu melden. Strafverteidiger raten Familien, deren Kind selbst beschuldigt werden könnte, sich vor einer Aussage anwaltlich beraten zu lassen. Das eine schließt das andere nicht aus. Du kannst beides tun.
Was du auf keinen Fall tun solltest: vertuschen. Keine Daten löschen, keine Geräte auf Werkseinstellungen zurücksetzen, keine Aussagen mit anderen Familien absprechen. Davon raten auch Strafverteidiger ausdrücklich ab.
Und eine Sorge kann ich dir nehmen: Eltern werden strafrechtlich nicht für die Taten ihrer Kinder belangt. Strafbar machen kannst du dich nur durch dein eigenes Handeln, also wenn du das Bild speicherst, abfotografierst oder weiterleitest.
Wenn dein Kind auf dem Bild ist
Es gibt eine dritte Situation, und sie ist die schwerste. Das Bild, das kursiert, zeigt dein eigenes Kind.
Vielleicht hat dein Kind es selbst gemacht und an jemanden geschickt, dem es vertraut hat. Den ersten Freund. Die erste Freundin. Jemanden, der im Chat nett war. Und dann ist es weitergegangen, von Handy zu Handy, in Gruppen, die dein Kind nicht einmal kennt.
In dieser Situation gibt es einen Satz, der vor jeder Frage und vor jedem Vorwurf kommen muss: Schuld hat, wer das Bild weiterverbreitet. Nicht die Person auf dem Bild.
Dein Kind wird sich schämen. Es wird Angst haben, was die anderen denken, ob es noch in die Schule gehen kann, ob du enttäuscht bist. Fragen wie „Wie konntest du nur?“ sind in diesem Moment menschlich, aber sie treffen die falsche Person.
Der nächste Schritt ist die Anzeige bei der Polizei. Dort wird auch geklärt, wie Beweise gesichert werden, ohne dass du dich selbst strafbar machst. Wenn jemand droht, das Bild zu verbreiten, und Geld oder weitere Bilder fordert, gilt: nicht einschüchtern lassen, nicht darauf eingehen, nichts nachschicken und sofort die Polizei einschalten.
Außerdem kannst du versuchen, die Verbreitung einzudämmen. Hier ist Ehrlichkeit wichtig, denn die Möglichkeiten sind begrenzter, als viele hoffen.
Melde den Inhalt direkt bei der Plattform, auf der er auftaucht. Ist das Bild öffentlich zugänglich, etwa auf einer Website oder in einem öffentlichen Profil, kannst du den Link zusätzlich bei der Internet-Beschwerdestelle melden. Für private Chats und Gruppen in WhatsApp, Telegram oder Snapchat ist sie allerdings nicht zuständig, diese Inhalte kann sie nicht prüfen.
Für öffentliche Plattformen gibt es außerdem Take It Down, ein Angebot der US-Organisation NCMEC, das es auch auf Deutsch gibt. Es erzeugt aus dem Bild einen digitalen Fingerabdruck, einen sogenannten Hashwert. Teilnehmende Plattformen wie Instagram oder TikTok können damit gleiche Bilder erkennen und entfernen, ohne dass das Bild selbst das Handy verlässt. Das klingt nach der perfekten Lösung, hat aber Grenzen. Die Meldung sollte von dem Gerät aus erfolgen, mit dem das Bild aufgenommen wurde. Auf keinen Fall darf das Bild dafür heruntergeladen oder weitergeschickt werden, auch nicht an dich. Ist das Originalgerät nicht verfügbar, verweist NCMEC auf seine Meldestelle CyberTipline. Bei verschlüsselten Diensten wie WhatsApp funktioniert Take It Down nicht. Und es verhindert nicht, dass jemand das Bild auf anderen Seiten hochlädt.
Das ist ernüchternd. Umso wichtiger ist, dass weder du noch dein Kind damit allein bleiben. Das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch berät kostenlos und anonym, und zwar ausdrücklich auch Eltern und Angehörige.
Ein paar Worte an dich, wenn du jugendlich bist
Vielleicht liest du diesen Artikel gar nicht als Mutter oder Vater. Vielleicht bist du selbst jugendlich und hast so ein Bild bekommen. Oder schon weitergeschickt. Dann ist dieser Abschnitt für dich.
Auf dem Bild ist ein echter Mensch. Oft ein Kind. Jedes Mal, wenn jemand das Bild weiterschickt, passiert diesem Menschen das Gleiche noch einmal. Das ist der wichtigste Grund, es nicht zu tun.
Es gibt aber noch andere. Ab 14 kannst du dafür bestraft werden. Weiterleiten ist strafbar, besitzen auch. Und auch ein Screenshot „als Beweis“ kann dich strafbar machen. Die Polizei kann dein Handy mitnehmen, mit allem, was drauf ist. Das passiert auch Jüngeren, wie die Fünftklässler in Soest erlebt haben.
Wenn du so ein Bild bekommst: Schick es nicht weiter. Mach keinen Screenshot. Melde es in der App und blockiere den Absender. Und dann sag es einem Erwachsenen, dem du vertraust. Deinen Eltern, einer Lehrerin, dem Schulsozialarbeiter. Der Erwachsene ruft dann bei der Polizei an und klärt, ob das Bild gelöscht werden soll. Das sollte noch am selben Tag passieren.
Wenn du es schon weitergeschickt hast: Das passiert, und es ist nicht okay. Aber du kannst jetzt noch das Richtige tun. Schick es nicht noch weiter. Lösch nicht heimlich alles und setz dein Handy nicht zurück. Rede mit einem Erwachsenen. Es ist besser, du erzählst es selbst, als dass es jemand anderes tut.
Und wenn jemand ein Bild von dir will oder dir droht, eins zu verbreiten: Schick nichts. Egal, wie viel Druck gemacht wird. Egal, ob jemand sagt, dass alle das machen. Sag es sofort einem Erwachsenen und geh zur Polizei.
Wenn du erst mal mit jemandem reden willst, der dich nicht kennt: Die Nummer gegen Kummer erreichst du unter 116 111, kostenlos und anonym, montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr. Du musst nicht sagen, wer du bist. Wenn du lieber schreibst als telefonierst: Die Nummer gegen Kummer berät auch im Chat, montags bis donnerstags von 14 bis 20 Uhr, und per Mail, die du jederzeit schreiben kannst. Beides findest du unter nummergegenkummer.de/onlineberatung.
Das Gespräch, bevor etwas passiert
Alles, was bisher in diesem Artikel steht, betrifft den Ernstfall. Aber der wichtigste Schutz entsteht vorher. Nicht im Moment des Schocks, sondern an einem ganz normalen Tag.
Das Entscheidende ist, dass dein Kind überhaupt zu dir kommt. Viele Kinder tun das nicht. Aus Scham. Aus Angst vor Ärger. Aus Angst, dass dann das Handy weg ist. Wer schon einmal erlebt hat, dass Ehrlichkeit mit Handyverbot bestraft wird, erzählt beim nächsten Mal nichts mehr.
Deshalb lohnt es sich, das Thema anzusprechen, bevor es akut wird. Beim Abendessen. Auf einer Autofahrt. Nach einer Nachricht in den Medien. Ein Satz wie dieser reicht schon: „Wenn du mal so ein Bild bekommst, zeig es mir nicht. Sag es mir. Von mir bekommst du dafür keinen Ärger.“
Achte dabei auf eine Formulierung. Versprich deinem Kind nicht, dass es überhaupt keinen Ärger bekommt. Das kannst du nicht halten, denn was Polizei oder Schule tun, liegt nicht in deiner Hand. Versprich, was du halten kannst: dass es von dir keinen Ärger bekommt, weil es ehrlich war.
Wenn dein Kind dann tatsächlich zu dir kommt, helfen ein paar einfache Sätze durch die ersten Minuten: „Danke, dass du mir das sagst. Das war richtig.“ Und: „Schick es niemandem. Auch mir nicht.“
Es gibt außerdem eine ganz praktische Sache, die du heute noch erledigen kannst. In Messengern wie WhatsApp landen Bilder aus Gruppen oft automatisch in der Galerie des Handys. Dein Kind besitzt ein solches Bild dann, ohne es je bewusst gespeichert zu haben. Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg empfiehlt deshalb, den automatischen Download abzuschalten. In WhatsApp geht das unter Einstellungen, Speicher und Daten, „Autom. Download von Medien“. Zusätzlich lässt sich unter Einstellungen, Chats verhindern, dass Bilder in der Galerie landen: auf dem iPhone über „In Fotos speichern“, auf Android über „Sichtbarkeit von Medien“. Die Bezeichnungen können sich mit App-Updates ändern. Macht das am besten gemeinsam und erklärt deinem Kind dabei, warum.
Und schließlich: Erkläre deinem Kind, was Weiterleiten bedeutet. Nicht als Drohung mit Strafen, sondern als Frage der Würde. Stell dir vor, das wärst du auf dem Bild. Kinder und Jugendliche verstehen das, wenn man es ihnen erklärt, statt es ihnen nur zu verbieten.
Zum Schluss
Kein Elternteil ist auf diesen Moment vorbereitet. Niemand rechnet damit, dass so etwas im Handy des eigenen Kindes auftaucht. Und niemand hat in der Schule gelernt, wie man dann richtig reagiert.
Aber du kannst dich vorbereiten, bevor er kommt. Du weißt jetzt, dass der erste Impuls, Beweise zu sichern, der falsche ist. Du weißt, dass Zeit entscheidend ist. Du weißt, was eine Anzeige auslösen kann und warum sie trotzdem richtig ist. Und du weißt, dass es in all dem vor allem auf eines ankommt.
Nicht darauf, alles perfekt zu machen. Sondern darauf, dass dein Kind weiß: Mit so etwas kann ich zu meinen Eltern kommen.
Für den Ernstfall: Notfallkarte
Dein Kind hat so ein Bild bekommen?
- Nicht weiterleiten, nicht speichern, kein Screenshot. Auch nicht als Beweis.
- Aufschreiben: welcher Chat, wer, wann, was ungefähr zu sehen ist.
- Heute noch bei der örtlichen Polizei anrufen und fragen: löschen oder aufbewahren?
- In der App melden und den Absender blockieren.
- Die Schule informieren, mit deiner Notiz, ohne Bild.
- Wenn du sicher weißt, wer auf dem Bild ist: dessen Eltern informieren. Beschreiben, nichts zeigen.
Hier bekommst du Hilfe:
- Polizei: örtliche Dienststelle, im Notfall 110
- Elterntelefon der Nummer gegen Kummer: 0800 111 0550, kostenlos und anonym. Montag, Mittwoch und Freitag 9 bis 17 Uhr, Dienstag und Donnerstag 9 bis 19 Uhr
- Kinder- und Jugendtelefon der Nummer gegen Kummer: 116 111, kostenlos und anonym. Montag bis Samstag 14 bis 20 Uhr. Chat-Beratung Montag bis Donnerstag 14 bis 20 Uhr, Mail-Beratung jederzeit unter nummergegenkummer.de/onlineberatung
- Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch: 0800 22 55 530, kostenlos und anonym, auch für Eltern und Angehörige. Montag, Mittwoch und Freitag 9 bis 14 Uhr, Dienstag und Donnerstag 15 bis 20 Uhr
- Internet-Beschwerdestelle: internet-beschwerdestelle.de, nur für öffentlich sichtbare Inhalte mit Link
- Take It Down: takeitdown.ncmec.org/de, für eigene Bilder, Meldung möglichst vom Aufnahmegerät, Bild nie dafür herunterladen oder weiterschicken, nicht für WhatsApp
- Informationen der Polizei: soundswrong.de und polizei-beratung.de (Kampagne „Melden statt teilen“)
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. In einem konkreten Fall wende dich an die Polizei, eine Beratungsstelle oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Strafrecht.
Quellen
- Bundeskriminalamt: Pressemitteilung zum Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen 2024, 21.08.2025 (presseportal.de)
- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Faltblatt „Melden statt teilen“ für Erziehungsberechtigte, Oktober 2024
- Polizeiliche Kriminalprävention: Faltblatt „Melden statt teilen“ für Lehrkräfte, Oktober 2024
- soundswrong.de (Polizeiliche Kriminalprävention): Aufklärung für Eltern und FAQ
- Landesmedienzentrum Baden-Württemberg: Pornos im Klassenchat, wie kann ich mein Kind schützen?
- Internet-ABC: Strafbare Inhalte im Klassenchat, rechtssicher handeln im Ernstfall
- Bundesrat Drucksache 74/24: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b StGB, Begründung
- Bundesministerium der Justiz: Statement von Bundesjustizminister Marco Buschmann zu § 184b StGB, 07.02.2024
- § 184b und § 184c StGB (Gesetzestext)
- Correctiv: Änderung von Paragraf 184b, 17.12.2024
- Baumgärtner Friedrich Rechtsanwälte: Gesetzesänderung § 184b StGB am 28. Juni 2024
- bbr.legal: Erlaubter Besitz von Jugendpornografie gemäß § 184c Abs. 4 StGB
- KLEIN.LEGAL: Kinderpornografie im Klassenchat, was Eltern wissen müssen, 24.08.2026
- Soester Anzeiger, 25.10.2025: Kinderporno im Klassen-Chat, Schüler-Handys beschlagnahmt
- Deutsche Telekom, Juli 2025: So meldest du strafbare Inhalte bei der Internet-Beschwerdestelle
- Medienanstalt Rheinland-Pfalz und takeitdown.ncmec.org (FAQ, deutsch und englisch): Take It Down
- Vodafone Featured, 02.07.2025: WhatsApp-Bilder nicht automatisch speichern
- nummergegenkummer.de: Erreichbarkeit Elterntelefon, Kinder- und Jugendtelefon, Chat- und Mail-Beratung
- Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch: Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
